{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-4_2022-09-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=392&type=1563347022&cHash=d44150e87615d85c5511018be633d38a", "Checksum": "2fce05f21219ec4636cad03993fd88dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:58", "Num": ["RDRM.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:58", "Checksum": "b741451d61b4c25df10db1e9cff9869d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses.\n\n bb) Eine Rückweisung der Angelegenheit an das Migrationsamt würde\naber zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Die Rekurrentin konnte sich im Rekursverfahren zur Frage\nder Zuweisung von A.___, B.___ und C.___ umfassend äussern. Das Si-\ncherheits- und Justizdepartement verfügt über volle Kognition. Damit ist\ndie Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. Aus der Verletzung des\nrechtlichen Gehörs bzw. der Heilung im Rekursverfahren darf aber kein\nNachteil erwachsen. Die erlittene Verletzung des rechtlichen Gehörs ist\nungeachtet des Verfahrensausgangs bei der Kostenverlegung angemessen zu berücksichtigen.\n\nd) Anders verhält es sich mit dem Einwand der Verletzung der Begründungspflicht durch das Migrationsamt. Die Begründung der angefochtenen Verfügung war so abgefasst, dass sich die Rekurrentin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der\nSache an das Sicherheits- und Justizdepartement weiterziehen konnte.\nDamit genügt sie den Anforderungen und es liegt keine Verletzung der\nBegründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor.\n\n3.a) Das SEM verfügte am 21. Mai 2019 die vorläufige Aufnahme der\nKinder A.___, B.___ und C.___ (Vorakten A.___ Seite 3) sowie am 1. Juni\n2021 die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter D.___ (Vorakten D.___ Seite\n110). Weder die Kinder noch der Mutter erfüllen gemäss diesen rechtskräftigen Verfügungen die Flüchtlingseigenschaft. Zudem wies das SEM\ndie Kinder mit Verfügung vom 17. Juni 2019 (Vorakten A.___ Seite 14)\nund die Mutter mit Verfügung vom 6. Februar 2020 (Vorakten D.___ S.\n19) in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes (SR 142.31; abgekürzt AsylG) dem Kanton St.Gallen zu.\n\nb) Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG gilt für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen kantonales Recht. Im Kanton St.Gallen regelt die Asylverordnung/SG den Vollzug der eidgenössischen Asylgesetzgebung für\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/19\nPersonen, die dem Kanton St.Gallen zugewiesen wurden (Art. 1 Asylverordnung/SG). Nach Art. 8 Bst. b Asylverordnung/SG leistet die politische\nGemeinde persönliche Sozialhilfe gemäss den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1) für Personen, denen mit Abschluss des Asylverfahrens ein Bleiberecht gewährt wurde.\n\nc) Unbestritten ist vorliegend, dass die Kindsmutter und die drei unmündigen Kinder infolge ihrer vorläufigen Aufnahme durch das SEM über ein\nBleibrecht nach Art. 8 Bst. b Asylverordnung/SG verfügen und auf Sozialhilfe angewiesen sind.\n\n"}