{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-4_2022-09-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=392&type=1563347022&cHash=d44150e87615d85c5511018be633d38a", "Checksum": "2fce05f21219ec4636cad03993fd88dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:58", "Num": ["RDRM.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. 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Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses.\n\n 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der\nRekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).\nAuf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\n2.a) Die Stadt Z.___ macht geltend, das Migrationsamt habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht\nzur Stellungnahme eingeladen worden und die Verfügung nicht ausreichend begründet sei.\n\nDas Migrationsamt verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die\nRekurrentin sei über die mögliche Zuteilung vor vier Personen informiert\nworden und ihr sei die aktuelle Liste der Zuweisungsquote des TISG bekannt gewesen. Auf die besondere Situation im Familiengefüge und die\naktuellen Unterbringungssituationen der Kinder sei hingewiesen worden.\nDiese Informationen hätten einer politischen Gemeinde ermöglicht, eine\ngeeignete Unterbringungsmöglichkeit zu finden sowie die ersten Massnahmen für eine adäquate Betreuung einzuleiten. Informationen zum\nSachverhalt im Asylverfahren und zu den Gründen für das Bleiberecht\nseien in der Zuweisungsentscheidung nicht Gegenstand des Verfahrens.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/19\nZur Rechtsanwendung müssten die Parteien grundsätzlich nicht angehört\nwerden, ausser wenn die Rechtsanwendung nicht voraussehbar sei, was\nhier nicht der Fall sei. Eine weitere Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme sei daher aus rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich und aus\nGründen der notwendigen Verfahrensbeschleunigung auch nicht angezeigt gewesen. In der angefochtenen Verfügung seien die Überlegungen,\nvon denen sich das Migrationsamt bei der Zuweisung der Personen habe\nleiten lassen und auf die sich die Verfügung stütze, klar genannt. Auch\ndie ausführliche Rekursbegründung zeuge davon, dass die Verfügung mit\nder dargelegten Begründung sachgerecht angefochten werden konnte.\nFerner wäre es der Stadt Z.___ freigestanden, die Akten des Migrationsamtes anzufordern.\n\n"}