{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-4_2022-09-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=392&type=1563347022&cHash=d44150e87615d85c5511018be633d38a", "Checksum": "2fce05f21219ec4636cad03993fd88dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:58", "Num": ["RDRM.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. 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Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses.\n\n D. Das Migrationsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2022 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies das\nAmt im Wesentlichen auf seine Verfügung vom 4. Januar 2022 sowie die\nAkten. Ergänzend hielt es fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde. Zudem führte das Amt aus, dass die drei Kinder\nseit ihrer Einreise in die Schweiz vor knapp drei Jahren mehrfach und\nverschiedentlich fremdplatziert worden seien. Die Mutter habe sich seit\nihrer Einreise in die Schweiz mehrfach versucht, das Leben zu nehmen.\nDie Beziehungen zwischen den einzelnen Familienmitgliedern würden\nsich offensichtlich mit jedem Ereignis verändern. Die in der Rekursschrift\ngenannten Entscheide, wonach sich die Personen in den Zuweisungsgemeinden aufzuhalten hätten, seien im vorliegenden Fall diesbezüglich\nnicht einschlägig, da es sich um Fälle in der Nothilfe gehandelt habe und\nnicht um Personen mit Bleiberecht. Für das Migrationsamt erscheine es\nwesentlich, zwischen Kindesschutzmassnahmen der KESB, besonderen\nsozialhilferechtlichen Zuständigkeiten und der effektiven Zuweisung der\nzuständigen Gemeinde im Sinne der Asylverordnung/SG zu unterscheiden. Es liege offensichtlich ein besonderer Fall vor, in welchem die Kindesinteressen vorrangig zu berücksichtigen seien. Die Aufteilung der finanziellen Belastungen von betreuungsintensiven und kostspieligen Fällen zwischen den Gemeinden sei eine Sache zwischen dem TISG und\nden Gemeinden.\n\nE. In ihrer Eingabe vom 16. Februar 2022 führte die Stadt Z.___ aus, es\nwürde nicht den Tatsachen entsprechen, dass sie gemäss der Soll-Ist-\nListe vom 31. Oktober 2021 die tiefste Differenz der berücksichtigen Personen gehabt habe.\n\nF. In seiner Eingabe vom 3. Mai 2022 führte das Migrationsamt auf Anfrage aus, A.___ und B.___ würden sich im Einverständnis ihrer Mutter in\neiner Wohngruppe bzw. in einer Pflegefamilie aufhalten. Eine Verfügung\neiner KESB betreffend Fremdplatzierung würde nicht vorliegen. Zum\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/19\nKantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person hielt das Migrationsamt fest, dass ein Kantonswechsel nach Art. 85 Abs. 3 AIG bewilligungspflichtig sei. Ein solches Gesuch sei beim SEM einzureichen.\n\nG. In der Eingabe vom 30. Mai 2022 brachte die Stadt Z.___ vor, aus den\nAkten könne entnommen werden, dass die Kinder effektiv aus Kindesschutzüberlegungen dauerhaft platziert seien. Deshalb sei für die Mutter\nvom TISG auch lediglich eine Einzimmerwohnung zur Wohnsitznahme in\nZ.___ verlangt worden. Dass die Familie wieder zusammenlebe, sei nicht\nmehr umsetzbar. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, dass in dieser Situation die Kinder der Stadt Z.___ zugewiesen werden würden.\n\nErwägungen\n\n"}