{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-4_2022-09-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=392&type=1563347022&cHash=d44150e87615d85c5511018be633d38a", "Checksum": "2fce05f21219ec4636cad03993fd88dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:58", "Num": ["RDRM.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:58", "Checksum": "b741451d61b4c25df10db1e9cff9869d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses.\n\n Ungeachtet dieser Gehörsverletzung erweise sich materiell-rechtlich zumindest die Zuweisung der drei minderjährigen Kinder an die politische\nGemeinde Z.___ als nicht korrekt. Erfolge eine Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so könne in der Regel\nvon ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Dies gelte sowohl für freiwillige als auch für behördlich angeordnete Fremdplatzierungen. Auch\ndefinitive Massnahmen zum Schutz des Kindes würden für eine dauernde\nFremdplatzierung sprechen. Ebenso liege bei einem definitiven Entzug\ndes Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern nach Art. 310 ZGB eine\ndauerhafte Fremdplatzierung vor. Die drei minderjährigen Kinder würden\nvorliegend dauerhaft nicht mit ihrer Mutter zusammenleben, sondern\nseien auf Dauer aus Kindesschutzüberlegungen in anderen Gemeinden\nfremdplatziert worden. Eine allfällige Rückkehr der Kinder zur Mutter sei\noffensichtlich weder geplant noch absehbar. Die familiären Verhältnisse\ngemäss Art. 16 Abs. 3 Bst. b Asylverordnung/SG würden somit gerade\nnicht für eine gemeinsame Zuweisung sprechen. Die Zuweisung vorläufig\naufgenommener Personen diene der Verteilung der Personen auf die Gemeinden entsprechend ihrer Bevölkerung. Die betroffenen Personen hätten sich in der Zuweisungsgemeinde tatsächlich aufzuhalten und würden\nnur in dieser Gemeinde die erforderliche Unterkunft, Betreuung und Unterstützung erhalten. Es liege auf der Hand, dass die notwendige Betreuung bzw. Leistung der persönlichen Sozialhilfe vor Ort erschwert oder gar\nverunmöglicht würde, würde die Zuweisung an einen Ort erfolgen, in dem\nsich die betreffenden Personen gar nicht aufhalten würden. Eine Zuweisung der Kinder in die politische Gemeinde Z.___ käme somit erst zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls in Frage, sollten die Kinder irgendwann\nwieder zurück zur Mutter platziert werden. Schliesslich sei auch nicht einzusehen, weshalb die Zuweisung an eine kleinere Gemeinde angeblich\nausgeschlossen sein sollte. Es sei nicht zulässig, komplexe oder kostenintensive Fälle jeweils lediglich den grösseren Gemeinden zuzuweisen\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/19\nund die kleineren Gemeinden dabei von vornherein aussen vor zu lassen.\nDies entbehre jeglicher Rechtsgrundlage, widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot und sei dazu auch gar nicht sachgerecht.\n\n"}