{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-4_2022-09-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=392&type=1563347022&cHash=d44150e87615d85c5511018be633d38a", "Checksum": "2fce05f21219ec4636cad03993fd88dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:58", "Num": ["RDRM.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. 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Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses.\n\n B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wies das Migrationsamt D.___ und\ndie Kinder A.___, B.___ und C.___ der politischen Gemeinde Z.___ zu.\nZur Begründung führte das Amt im Wesentlichen an, gemäss der Liste\ndes Trägervereins Integrationsprojekte der St.Galler Gemeinden (TISG)\n«Verteilung der vom Bund refinanzierten Personen im Asylbereich auf die\nGemeinden des Kantons St.Gallen (Soll-/Ist-Liste)», Stand 31. Oktober\n2021, weise die Stadt Z.___ von allen Gemeinden über 6000 Einwohnern\ndie grösste Differenz auf. Die Familie bedürfe aufgrund der vergangenen\nGeschehnisse in Bezug auf die ausserordentlichen medizinischen Anforderungen einer besonderen Unterbringung. Dies schliesse die Zuweisung\nan eine kleine Gemeinde ohne die dafür erforderlichen Kapazitäten aus.\nDie Stadt Z.___ habe der Aufnahme von D.___ bereits im Dialog mit dem\nTISG zugestimmt. Strittig sei die Zuweisung der Kinder. Angesichts der\näusserst volatilen Lage sowohl der psychischen Verfassung der Mutter,\nder Bedürfnisse der Kinder, der ungewissen Entwicklungen in der näheren Zukunft sowie des Kindeswohls erweise sich eine Zuweisung der Gesamtfamilie an eine einzige Gemeinde im Hinblick auf das Kriterium der\n«familiären Verhältnisse» nach Art. 16 Abs. 3 Bst. b der Asylverordnung\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/19\n(sGS 381.12; abgekürzt Asylverordnung/SG) als gerechtfertigt. Die ausserkantonale Unterbringung der Kinder sei durch die KESB ohne vorgängig durchgeführtes Kantonswechselverfahren nach Art. 85 Abs. 3 des\nAusländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) erfolgt.\nEs könne sich entsprechend nicht um einen für die Verteilung von vorläufig aufgenommenen Personen relevanten, dauerhaften Wohnort handeln,\nwomit die Zuweisungsbefugnis des Migrationsamtes im Sinne von Art. 16\nAsylverordnung/SG bestehen bleibe. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1; abgekürzt ZUG) sei\nfür den Zuweisungsentscheid des Migrationsamtes im Sinne von Art. 16\nAsylverordnung/SG nicht von Relevanz, da sich das Migrationsamt einzig\nnach den Kriterien von Art. 16 Abs. 3 Bst. b Asylverordnung/SG zu richten habe.\n\nC. Gegen diese Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Januar 2022 erhob die politische Gemeinde Z.___ mit Eingabe vom 18. Januar 2022 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter seien Ziffer 2 und 3 der\nVerfügung ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, grundsätzlich sei es nicht zu beanstanden, dass\nD.___ der politischen Gemeinde Z.___ zugewiesen werde. Die angefochtene Verfügung erweise sich aber mindestens aus zweierlei Gründen als\noffensichtlich nicht korrekt. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden und\ndie rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Zuteilung der bereits behördlich\ndauerhaft andernorts fremdplatzierten Kinder sei eindeutig unzutreffend.\n\n"}