{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-4_2022-09-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=392&type=1563347022&cHash=d44150e87615d85c5511018be633d38a", "Checksum": "2fce05f21219ec4636cad03993fd88dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:58", "Num": ["RDRM.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:58", "Checksum": "b741451d61b4c25df10db1e9cff9869d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses.\n\n Am 3. September 2020 erstattete eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes\ndes IZ G.___ eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Region U.___ betreffend B.___, weil er mehrfach durch aggressives Verhalten aufgefallen\nsei. Am 2. Oktober 2020 schlossen Mutter und Kind eine Vereinbarung,\nwonach B.___ mit Einwilligung seiner Mutter ins Internat E.___ in V.___\nzurückkehre. Die Mutter wurde mit den beiden Kindern A.___ und C.___\nins Zentrum mit Integrationscharakter (IZ) H.___ in S.___ verlegt. Am\n31. März 2021 ging bei der KESB Region R.___ eine Gefährdungsmeldung einer Mitarbeiterin des Amtes für Soziales betreffend A.___, B.___\nund C.___ ein. Die Mutter D.___ würde sich nach einem Suizidversuch in\nder psychiatrischen Klinik in Q.___ befinden, daher suche man vorübergehend einen Platz in einer Pflegefamilie für die Kinder A.___ und C.___.\nDie beiden Kinder A.___ und C.___ wurden in der Folge vorübergehend\nin einer Pflegefamilie platziert. Nach ihrem Klinikaufenthalt kehrte D.___\nwieder ins IZ H.___ in S.___ zurück. Am 29. April 2021 konnten auch\nA.___ und C.___ dorthin zurückkehren.\n\nMit Verfügung vom 1. Juni 2021 hielt das SEM fest, D.___ erfülle die\nFlüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie\naus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, verfügte das SEM die vorläufige Aufnahme von D.___.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/19\nDie KESB Region R.___ beschloss am 22. Juni 2021 die Errichtung einer\nBeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder A.___,\nB.___ und C.___. Als Beiständin wurde I.___ ernannt. Am 2. September\n2021 informierte die eingesetzte Beiständin der Kinder die KESB Region\nR.___ über einen dritten schweren Suizidversuch von D.___. Die Kindsmutter sei wieder in die psychiatrische Klinik in Q.___ gebracht worden.\nFür die Kinder A.___ und C.___ müsse schnellstmöglich ein Unterbringungsort gefunden werden, da sie im IZ H.___ in S.___ ohne elterliche\nAufsicht nicht bleiben könnten. Die Kinder kamen vorübergehend bei einer Freundin der Kindsmutter, die die Mutter und Kinder aus der gemeinsamen Aufenthaltszeit im Zentrum in T.___ kannte, unter. Mit Beschluss\nvom 21. September 2021 entzog die KESB Region R.___ der Mutter,\nD.___, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ und brachte das\nKind in einer Pflegefamilie in P.___ unter. A.___ äusserte den Wunsch,\nnicht bei einer Pflegefamilie zu wohnen, sondern gemeinsam mit anderen\nJugendlichen zusammenwohnen zu wollen. Sie wohnt daher in der\nWohngruppe J.___ in der Stadt R.___.\n\n"}