{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-4_2022-09-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=392&type=1563347022&cHash=d44150e87615d85c5511018be633d38a", "Checksum": "2fce05f21219ec4636cad03993fd88dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:58", "Num": ["RDRM.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:58", "Checksum": "b741451d61b4c25df10db1e9cff9869d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses.\n\n Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hielt in seiner Verfügung vom\n21. Mai 2019 fest, dass A.___, B.___ und C.___ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es wies das Asylgesuch der Kinder ab, verfügte aber ihre vorläufige Aufnahme und wies die Kinder dem Kanton\nSt.Gallen zu. Das Migrationsamt wies A.___, B.___ und C.___ am\n20. Juni 2019 dem Internat E.___ in V.___ zu. Die für die Kinder errichtete\nBeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB übernahm in der Folge die\nKESB Region U.___. Da die Strukturen des Internats nicht auf Kleinkinder\nausgelegt waren, wurde C.___ im F.___ untergebracht.\n\nIn einem Gespräch mit der Beiständin am 22. August 2019 erzählten\nB.___ und A.___, dass ihre Mutter in Italien wohnen und dort auch arbeiten würde. Sie habe sie aus Äthiopien nach Rom geholt und dann in die\nSchweiz gebracht, da sie nicht für sie sorgen könne. Am 22. August 2019\nbeantragte die Beiständin der Kinder daher beim SEM die Familienzusammenführung von Mutter und Kindern. Das SEM lehnte dieses Gesuch\nam 17. Oktober 2019 ab. Bereits am 16. September 2019 hatte D.___\nselbst ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt.\n\nAb 5. März 2020 lebte die Mutter mit den drei Kindern im Integrationszentrum (IZ) G.___ in T.___. Das SEM trat mit Verfügung vom 12. März\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/19\n2020 auf das Asylgesuch von D.___ nicht ein und wies sie aus der\nSchweiz weg. Bereits am 26. November 2019 hatten die italienischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt, da D.___ in Italien als Flüchtling anerkannt sei und über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge.\nEine gegen diese Verfügung des SEM erhobene Beschwerde von D.___\nhiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. März 2020 gut\nund wies die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts\nan das SEM zurück, da im Verfahren vor der dem SEM weder die Einheit\nder Familie noch das Kindeswohl berücksichtigt worden sei. Die KESB\nRegion U.___ hob mit Beschluss vom 15. April 2020 die errichtete Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB auf, da die Kindsmutter ebenfalls\nin der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und dem Kanton St.Gallen\nzugewiesen worden sei.\n\n"}