{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-15", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-4_2022-09-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=392&type=1563347022&cHash=d44150e87615d85c5511018be633d38a", "Checksum": "2fce05f21219ec4636cad03993fd88dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:21:58", "Num": ["RDRM.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:21:58", "Checksum": "b741451d61b4c25df10db1e9cff9869d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 15.09.2022 RDRM.2022.4\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. \r\n\r\nDas Migrationsamt wies der Rekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig Aufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten Kinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder als vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch zuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die (innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine organisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der rechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren. Soweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die Kinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder behördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische Gemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-Kind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der Familie. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2022.4\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 07.12.2022\nEntscheiddatum: 15.09.2022\n\nSJD RDRM.2022.4\nMigrationsrecht, Art. 85 Abs. 2 und 5 AIG, Art. 27 AsylG, Art. 13 Abs. 1 sowie\nArt. 16 Abs. 1 und Abs. 3 Asylverordnung/SG. Das Migrationsamt wies der\nRekurrentin eine Mutter und ihre drei freiwillig oder behördlich\nfremdplatzierten unmündigen Kinder zu. Mutter und Kinder sind vorläufig\nAufgenommene ohne Flüchtlingseigenschaft, die auf Sozialhilfe angewiesen\nsind. Die Rekurrentin wehrt sich gegen die Zuweisung der fremdplatzierten\nKinder. Das Staatssekretariat für Migration wies die Mutter und die Kinder\nals vorläufig Aufgenommene dem Kanton St.Gallen zu und ist auch\nzuständig für den Entscheid über einen Kantonswechsel. Die\n(innerkantonale) Zuweisung des Migrationsamtes stellt eine\norganisatorische Anordnung dar. Bei der Zuweisung sind neben der\nrechnerischen Zuweisungsquote auch die familiären Verhältnisse zu\nberücksichtigen und damit der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren.\nSoweit Kinder von der Zuweisungsverfügung betroffen sind, gilt es auch die\nKinderrechtskonvention zu beachten. Die Zuweisung der freiwillig oder\nbehördlich fremdplatzierten unmündigen Kinder an dieselbe politische\nGemeinde wie die Mutter berücksichtigt vorliegend die besondere Mutter-\nKind-Situation, entspricht dem Kindes-wohl und wahrt die Einheit der\nFamilie. Abweisung des Rekurses.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2022.4 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 15. September 2022\n\nRekurrentin Stadt Z.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt\nVerfügung vom 4. Januar 2022\n\nBetreff Zuweisung von A.___, B.___ und C.___ an politische Gemeinde\n\nGeschäftsnummer RDRM.2022.4\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/19\nSachverhalt\n\nA. D.___, geboren 1. Januar 1988, von Eritrea, reiste zusammen mit ihren\nminderjährigen Kindern A.___, geboren 15. Oktober 2004, von Äthiopien,\nB.___, geboren 11. August 2007, von Äthiopien, und C.___, geboren\n8. Dezember 2012, von Äthiopien, am 17. April 2019 in die Schweiz und\nmeldete sich im Bundesasylzentrum (BAZ) Y.___. Einen Tag später verliess die Familie das BAZ Y.___ mit der Angabe, zurück nach Italien reisen zu wollen. Am 24. April 2019 meldeten sich dann die drei minderjährigen Kinder mit leicht abweichenden Namen und Geburtsdaten im BAZ\nX.___ und gaben an, alleinreisend zu sein und ein Asylgesuch stellen zu\nwollen. In der Folge errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region W.___ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss\nArt. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB).\n\n"}