2. A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. Der Vorsteher: Fredy Fässler, lic.iur. Regierungsrat 12/12