11/12 5. Die Verfügung der Vorinstanz erweist sich demnach als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen. Gründe, welche die Rückkehr des Rekurrenten nach Bosnien und Herzegowina im Sinn von Art. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.