Insgesamt ist auch bei B.___ von einer eingeschränkten Integration auszugehen. Angesichts der gemeinsamen Staatsangehörigkeit und des Umstands, dass die Ehegatten im Heimatland geheiratet und regelmässig dort Ferien verbringen, ist eine gemeinsame Ausreise nicht unzumutbar. Da B.___ über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ist sie jedoch nicht zur Ausreise mit dem Rekurrenten verpflichtet.