Während der Arbeitslosigkeit musste die Vermittlungsfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft verneint werden. Aktuell scheint er zumindest teilweise bzw. unregelmässig einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, wobei nichts Näheres bekannt ist, zumal er es unterlassen hat, aktuelle Lohnabrechnungen einzureichen oder überhaupt eigene Angaben hierzu zu machen. Eine Entspannung der finanziellen Situation resultierte daraus jedenfalls nicht. In strafrechtlicher Hinsicht ist sodann aktenkundig, dass der Rekurrent am 8. Juli 2020 wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde (Vorakten S. 139 ff.).