Nur am Rande sei erwähnt, dass ein Schuldenabbau durch die Lohnpfändung auch deshalb kaum erfolgsversprechend ist, weil beim Betreibungsamt stets behauptet wird, die Ehefrau gehe keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. act. 27, 32), wobei unklar ist, ob dies überhaupt zutrifft, zumal im ausländerrechtlichen Verfahren unter Einreichung eines entsprechenden Arbeitsvertrags angegeben wird, dass sie erwerbstätig sei (act. 8, 8/3). Auch ist bemerkenswert, dass die von der