31.1), obschon der Mietzins bekanntermassen beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt wird. Für eine mutwillige Schuldenwirtschaft spricht sodann auch, dass der Rekurrent namentlich in der Zeit, in der er Sozialhilfe bezog, die Schulden weiter angehäuft und etwa die Krankenversicherungsprämien nicht bezahlt hat, für die er eigentlich vom Sozialamt Unterstützungsleistungen erhielt.