Im Übrigen konnte trotz Lohnpfändung kaum je ein Schuldenabbau erfolgen; in einzelnen, wenigen Monaten erfolgte zwar eine Einzahlung, diese wurde jedoch jeweils in den Monaten ohne (genügend) Einkünfte wieder zurückgefordert und mussten aufgrund eines sog. Existenzminimum-Ausgleichs wieder zurückbezahlt werden (vgl. act. 23.3, 27, 32, 32.2). Zulasten des Rekurrenten ist sodann zu berücksichtigen, dass er anscheinend zuletzt (auch) den Mietzins wiederholt nicht bezahlt hat und deshalb vor Kurzem eine Betreibung im Umfang von Fr. 9'499.20 eingeleitet werden musste (act. 31.1), obschon der Mietzins bekanntermassen beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt wird.