Es durfte vorliegend erwartet werden, dass der Rekurrent beispielsweise eine Schuldenberatung in Anspruch nimmt, mit seinen Gläubigern in Kontakt tritt oder sich zumindest darum bemüht hätte, eine Vollzeitstelle anzutreten und auch zu behalten, um einen Teil der Schulden abzubauen oder zumindest den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten und neue Schulden zu vermeiden. Solche Bemühungen sind nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise musste beim RAV X.___ aufgrund mangelnder Mitwirkung die Vermittlungsfähigkeit verneint werden. Im Übrigen konnte trotz Lohnpfändung kaum je ein Schuldenabbau erfolgen;