cc) Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar eine laufende Lohnpfändung zugunsten des Rekurrenten zu berücksichtigen. Zulasten des Rekurrenten ist indes zu beachten, dass ein Wille, seine Situation zu verbessern, bis heute nicht erkennbar ist. Es durfte vorliegend erwartet werden, dass der Rekurrent beispielsweise eine Schuldenberatung in Anspruch nimmt, mit seinen Gläubigern in Kontakt tritt oder sich zumindest darum bemüht hätte, eine Vollzeitstelle anzutreten und auch zu behalten, um einen Teil der Schulden abzubauen oder zumindest den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten und neue Schulden zu vermeiden.