Den beim Betreibungsamt eingeforderten Unterlagen ist immerhin zu entnehmen, dass er im November und Dezember 2022 sowie Februar, April und Mai 2023 (unregelmässige) Einkünfte erzielte (act. 32.2). Somit konnte er zwar zeitweise einer Arbeitstätigkeit nachgehen, eine geregelte Vollzeitstelle hat er jedoch anscheinend nie angetreten oder zumindest nicht über längere Zeit behalten. Es wurde denn auch kein entsprechender Nachweis ins Recht gelegt. Auch um