wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund Fr. 32'000.– oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund Fr. 80'000.– und mehr (Urteil des BGer 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 Erw. 3.2 und 3.3 je mit Hinweisen).