b) aa) Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) insbesondere dann vor, wenn die ausländische Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Bst. a) oder mutwillig ihre öffent- lich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt (Bst. b). Rechtsprechungsgemäss vermag Schuldenwirtschaft die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur zu rechtfertigen, wenn die Verschuldung mutwillig, d.h. selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist.