3. a) Nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG erlischt der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Solche Widerrufsgründe sind u.a. gegeben, wenn der betreffende Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62 Abs. 1 Bst. c) oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 Bst. g).