Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht des Angehörigen liegt vor, wenn dieser das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 Erw. 1.3.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 Erw. 6.1). b) Der Rekurrent lebt mit seiner niedergelassenen Ehefrau und seiner knapp zehnjährigen Tochter zusammen und hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung nach Art. 43 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK.