5/12 2. a) Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AIG). Auch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren den Schutz des Familienlebens. Art. 8 EMRK verschafft zwar an sich kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat, kann indessen verletzt sein, wenn dem Ausländer, der nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, die (weitere) Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird.