Das Betreibungsamt teilte mit, dass aktuell eine Lohnpfändung laufe, indes betrage das durchschnittliche Einkommen (nach eigenen Angaben des Rekurrenten) Fr. 4'200.–, während sich das Existenzminimum auf Fr. 4'211.20 belaufe. Bei B.___ laufe aktuell keine Lohnpfändung; sie widme sich der Haushaltsführung und sei auf Stellensuche. Der Rekurrent verzichtete wiederum stillschweigend auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten. Erwägungen