G. Das Migrationsamt (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2022 die Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung hauptsächlich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Ergänzend führte es aus, dass mit den vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen sei, dass er derzeit arbeitstätig sei. Dasselbe gelte für die Angaben der Ehefrau. Ein existenzsicherndes Einkommen, das zudem einen regelmässigen, ernsthaften Schuldenabbau zulasse, sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Konkrete Schritte für eine Schuldensanierung seien nicht unternommen worden. Auch ein Deutschkursbesuch werde lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen.