E. Mit Eingabe vom 15. September 2022 teilte Rechtsanwalt lic.iur. E.___ mit, dass sein Mandat beendet sei. F. Mit Verfügung vom 11. November 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, da der Rekurrent die Beweisführungslast hinsichtlich der Bedürftigkeit verletzt hat und auch aufgrund der vorhanden Akten nicht auf Mittellosigkeit geschlossen werden konnte.