Durch die Lohnpfändung nehme der Rekurrent seine finanziellen Verpflichtungen wahr. Er beabsichtige zudem, eine Schuldensanierung vorzunehmen und aktiv mit seinen Gläubigern in Kontakt zu treten. Von einer mutwilligen Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen könne keine Rede sein. Zudem werde er einen Deutschkurs absolvieren. Sodann wäre eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht verhältnismässig, da dies ein Kontaktabbruch zu seiner Ehefrau und seiner Tochter bedeuten würde, zumal letzteren nicht zumutbar wäre, dem Rekurrenten nach Bosnien und Herzegowina zu folgen.