Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 wurde zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt. Mit Rekursbegründung vom 12. August 2022 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass es zwar zutreffe, dass der Rekurrent erhebliche Schulden angehäuft habe, er jedoch stets bemüht gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem sei auch die Ehefrau des Rekurrenten erwerbstätig. Hierzu reichte der Rekurrent eigene Lohnabrechnungen von Februar bis Juni 2022 und einen Arbeitsvertrag per 1. August 2022 ein, zudem einen Arbeitsvertrag per 1. Juni 2022 der Ehefrau. Durch die Lohnpfändung nehme der Rekurrent seine finanziellen Verpflichtungen wahr.