Bei A.___ sei insgesamt von einer misslungenen Integration auszugehen. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm ohne weiteres zumutbar. Auch die Ehefrau sei, trotz ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz, nicht gut integriert. Die gemeinsame Tochter sei hier noch nicht allzu verwurzelt und in einem anpassungsfähigen Alter. Der Ehefrau und der Tochter sei eine Ausreise ins Heimatland ebenfalls zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei mithin verhältnismässig und verletze Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) nicht.