2/12 C. Nachdem A.___ am 18. Februar 2022 ein zweites Mal das rechtliche Gehör gewährt wurde (Vorakten S. 340 ff.), verlängerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Mai 2022 die Aufenthaltsbewilligung von A.___ nicht mehr und hielt ihn an, die Schweiz innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, A.___ habe erhebliche Schulden angehäuft (per 21. Oktober 2021 sei er beim Betreibungsamt X.___ mit offenen Verlustscheinen im Betrag von Fr. 88'593.95 verzeichnet gewesen).