Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, auch wenn der Rekurrent seit gut zwölf Jahren mit seiner niedergelassenen Ehefrau und der knapp zehnjährigen Tochter in der Schweiz lebt. Der Rekurrent ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte die ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau und der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. Abweisung des Rekurses. Den Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13 Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement