{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-37_2023-08-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=616&type=1563347022&cHash=d7c9e56ca3ad1357182eb10aad4d92e5", "Checksum": "055efeb96f291407a04520555f4e9b59"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:14", "Num": ["RDRM.2022.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.08.2023 RDRM.2022.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 51 Abs. 2 Bst. b, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Der Rekurrent hat Schulden im Umfang von rund Fr. 100'000.– angehäuft und sich nie um eine Schuldensanierung bemüht. Angesichts des anhaltenden finanziellen Gebarens und des uneinsichtigen Verhaltens ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen, womit der Rekurrent einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, auch wenn der Rekurrent seit gut zwölf Jahren mit seiner niedergelassenen Ehefrau und der knapp zehnjährigen Tochter in der Schweiz lebt. Der Rekurrent ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte die ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau und der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:14", "Checksum": "6b40faf58f9b72e07e15ab4aa2d859e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.08.2023 RDRM.2022.37\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 51 Abs. 2 Bst. b, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Der Rekurrent hat Schulden im Umfang von rund Fr. 100'000.– angehäuft und sich nie um eine Schuldensanierung bemüht. Angesichts des anhaltenden finanziellen Gebarens und des uneinsichtigen Verhaltens ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen, womit der Rekurrent einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, auch wenn der Rekurrent seit gut zwölf Jahren mit seiner niedergelassenen Ehefrau und der knapp zehnjährigen Tochter in der Schweiz lebt. Der Rekurrent ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte die ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau und der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. Abweisung des Rekurses.\n\n 10/12\nvon der Heimat aus pflegen. Ihm ist eine Rückkehr ins Heimatland\nzumutbar.\n\nd) Der Rekurrent ist seit dem Jahr 2011 mit B.___ verheiratet und\nlebt mit ihr in ungetrennter Ehe zusammen. Die Ehefrau ist im Jahr\n1992 in die Schweiz eingereist. Eine Rückkehr nach Bosnien und\nHerzegowina wäre zweifellos mit Schwierigkeiten verbunden.\nAllerdings fällt in Betracht, dass auch sie erhebliche Schulden aufweist\n(83 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 161'641.75\nper 6. Juni 2023 [act. 31.2]). Aktuell ist davon auszugehen, dass sie –\nwie beim Betreibungsamt angegeben – nicht erwerbstätig ist, zumal\nbeim SJD zwar ein Arbeitsvertrag, aber nie Lohnabrechnungen\neigereicht wurden. Zudem wurde sie am 21. Januar 2020 vom\nKantonsgericht St.Gallen wegen gewerbsmässigem Betrug und\nmehrfacher Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 300\nTagessätzen verurteilt. Am 16. Dezember 2020 wurde sie aufgrund\nvon Klagen in strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht\nausländerrechtlich verwarnt (Vorakten MB S. 356 ff.), was indes nicht\ndie gewünschte Wirkung erzielte, zumal ihre Schulden seither um fast\nFr. 25'000.– angestiegen sind. Insgesamt ist auch bei B.___ von einer\neingeschränkten Integration auszugehen. Angesichts der\ngemeinsamen Staatsangehörigkeit und des Umstands, dass die\nEhegatten im Heimatland geheiratet und regelmässig dort Ferien\nverbringen, ist eine gemeinsame Ausreise nicht unzumutbar. Da B.___\nüber eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ist sie jedoch nicht zur\nAusreise mit dem Rekurrenten verpflichtet.\n\ne) Die knapp zehnjährige Tochter des Rekurrenten ist in der\nSchweiz geboren und wohl hier eingeschult. Ein Umzug in die Heimat\nzusammen mit den Eltern oder dem Rekurrenten ist indes auch für die\nTochter zumutbar, zumal ihr die Sprache und die Kultur vom Elternhaus her vertraut sein dürfte und sie zudem bereits regelmässig mit\nden Eltern Ferien in Bosnien und Herzegowina verbracht hat. Da die\nTochter ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, ist\nauch sie nicht verpflichtet, dem Rekurrenten ins Heimatland zu folgen.\n\nf) Zusammenfassend überwiegt das öffentliche Interesse an der\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie an der Wegweisung des Rekurrenten sein persönliches Interesse und dasjenige seiner Familie an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Rekurrent\nwurde spätestens am 1. März 2021 unmissverständlich auf sein problematisches Verhalten und die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen,\nwas nicht zu einer Besserung geführt hat. Auch während dem Rekursverfahren zeigte sich keine Besserung. Aufgrund dessen und aufgrund\nseines uneinsichtigen Verhaltens rechtfertigt es sich auch nicht, den\nRekurrenten noch zu verwarnen oder die Bewilligung unter Bedingungen zu verlängern.\n\n11/12\n5.\nDie Verfügung der Vorinstanz erweist sich demnach als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen. Gründe, welche die Rückkehr des Rekurrenten nach Bosnien und Herzegowina im Sinn von\nArt. 83 AIG als nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.\n\n6.\na) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener\nBeteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz\noder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01\ndes Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS\n821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und wird\ndem Verfahrensausgang entsprechend dem Rekurrenten auferlegt.\nDiese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von\nFr. 1'000.– verrechnet.\n\nb) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei\ndiesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs von A.___ wird abgewiesen.\n\n2.\nA.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Sie wird\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n3.\nDas Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nabgewiesen.\n\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\n12/12\n"}