{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-37_2023-08-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=616&type=1563347022&cHash=d7c9e56ca3ad1357182eb10aad4d92e5", "Checksum": "055efeb96f291407a04520555f4e9b59"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:14", "Num": ["RDRM.2022.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.08.2023 RDRM.2022.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 51 Abs. 2 Bst. b, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Der Rekurrent hat Schulden im Umfang von rund Fr. 100'000.– angehäuft und sich nie um eine Schuldensanierung bemüht. Angesichts des anhaltenden finanziellen Gebarens und des uneinsichtigen Verhaltens ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen, womit der Rekurrent einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, auch wenn der Rekurrent seit gut zwölf Jahren mit seiner niedergelassenen Ehefrau und der knapp zehnjährigen Tochter in der Schweiz lebt. Der Rekurrent ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte die ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau und der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. 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Der Rekurrent ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte die ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau und der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. Abweisung des Rekurses.\n\nbb) Die Akten zeigen, dass der Rekurrent kaum je die verlangten\nNachweise eingereicht hat bzw. ständig und wiederholt dazu aufgefordert werden musste. Deutschkurse wurden teilweise wieder abgebrochen oder nur unregelmässig besucht. Die Nachweise wurden somit\nnicht wie gefordert regelmässig eingereicht. Indes erlangte der Rekurrent anscheinend am 24. März 2016 ein Attest für einen Deutschkurs\nauf dem Referenzniveau A2 (Vorakten S. 203). Ob somit insgesamt\ntatsächlich auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. g AIG\nerfüllt ist, erscheint fraglich, kann indes vorliegend offen bleiben, da –\nwie ausgeführt – zumindest der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1\nBst. c AIG gegeben ist.\n\n4.\na) Zu prüfen bleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad\nder Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des straf- bzw. ausländerrechtlich verpönten Verhaltens, die Dauer der bisherigen Anwesenheit\nsowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu\nberücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Da die Ehefrau und die Kinder des Rekurrenten über Niederlassungsbewilligungen verfügen,\nergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus\nArt. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Diese entspricht im Wesentlichen jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG und kann in einem einzigen\nSchritt erfolgen (Urteil des BGer 2C_872/2013 vom 1. Mai 2014\nErw. 2.2.3).\n\n9/12\nb) Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass\nAusländer, die wiederholt gesetzliche Vorschriften und behördliche\nVerfügungen missachten oder ihre öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllen, aus der Schweiz weggewiesen werden. Zwar ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung eines verschuldeten Ausländers, das vorab dem Schutz potenzieller\nGläubiger dient, von geringerem Gewicht als dasjenige an der Fernhaltung straffälliger Personen (S. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010, N 36 zu\nArt. 62). Es ist aber umso gewichtiger, je mehr sich der Ausländer verschuldet und sich trotz Verwarnung nicht um Schuldentilgung bemüht,\nweshalb bei einem weiteren Aufenthalt die Gefahr besteht, dass zusätzliche uneinbringliche Schulden angehäuft werden.\n\nc) Der Rekurrent reist im Januar 2011 im Alter von 30 Jahren in\ndie Schweiz ein und lebt somit seit gut 12 Jahren hier. Abgesehen davon, dass er hier eine Familie gegründet hat, ist es ihm jedoch nicht\ngelungen, sich in der Schweiz ein stabiles Leben aufzubauen. Er ist\nerheblich verschuldet, wobei sich die finanzielle Situation über die\nJahre stetig verschlechtert hat. Ein Wille, daran etwas zu ändern, ist\nnicht ersichtlich. Nicht zuletzt auch das ausländerrechtliche Verfahren\nvermochte den Rekurrenten nicht zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Er ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit\nnachgegangen und war wiederholt arbeitslos und bezog zeitweise Sozialhilfe. Die mit seiner Ehefrau gegründeten Reinigungsfirmen waren\nebenfalls nicht erfolgreich und mussten jeweils nach kürzester Zeit\nwieder aufgegeben werden. Während der Arbeitslosigkeit musste die\nVermittlungsfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft verneint werden. Aktuell scheint er zumindest teilweise bzw. unregelmässig einer\nArbeitstätigkeit nachzugehen, wobei nichts Näheres bekannt ist, zumal er es unterlassen hat, aktuelle Lohnabrechnungen einzureichen\noder überhaupt eigene Angaben hierzu zu machen. Eine Entspannung\nder finanziellen Situation resultierte daraus jedenfalls nicht. In strafrechtlicher Hinsicht ist sodann aktenkundig, dass der Rekurrent am\n8. Juli 2020 wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von\n20 Tagessätzen verurteilt wurde (Vorakten S. 139 ff.). Trotz der bereits\nlängeren Anwesenheit muss zumindest die berufliche und finanzielle\nIntegration des Rekurrenten insgesamt als gescheitert betrachtet werden.\n\nDie ersten 30 Jahre seines Lebens verbrachte der Rekurrent in seinem\nHeimatland. Er hat dort nicht nur seine Kinder- und Jugendzeit verbracht, sondern auch eine Lehre als Autolackierer abgeschlossen und\neine Ausbildung im Security-Bereich gemacht (Vorakten S. 194 f.). Zudem hat er seine Ehefrau dort geheiratet und macht regelmässig Ferien in Bosnien und Herzegowina. Er ist mit der heimatlichen Sprache\nund Kultur bestens vertraut. Er wird dort noch über soziale Kontakte\nverfügen und sollte keine Probleme haben, sich wirtschaftlich wieder\nzu integrieren. Den Kontakt zu den Familienangehörigen in der\nSchweiz kann der Rekurrent sodann mit den modernen\nKommunikationsmitteln sowie im Rahmen von Besuchsaufenthalten\n\n"}