{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-37_2023-08-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=616&type=1563347022&cHash=d7c9e56ca3ad1357182eb10aad4d92e5", "Checksum": "055efeb96f291407a04520555f4e9b59"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:14", "Num": ["RDRM.2022.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.08.2023 RDRM.2022.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 51 Abs. 2 Bst. b, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Der Rekurrent hat Schulden im Umfang von rund Fr. 100'000.– angehäuft und sich nie um eine Schuldensanierung bemüht. Angesichts des anhaltenden finanziellen Gebarens und des uneinsichtigen Verhaltens ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen, womit der Rekurrent einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, auch wenn der Rekurrent seit gut zwölf Jahren mit seiner niedergelassenen Ehefrau und der knapp zehnjährigen Tochter in der Schweiz lebt. Der Rekurrent ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte die ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau und der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. 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Der Rekurrent ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte die ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau und der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. Abweisung des Rekurses.\n\n 7/12\neine Schuldensanierung hat sich der Rekurrent trotz gegenteiligen Beteuerungen nicht ansatzweise bemüht und die Lohnpfändung erweist\nsich – wohl hauptsächlich aufgrund der unregelmässigen Erwerbstätigkeit – als nicht erfolgreich. Die Verlustscheinschulden sind vielmehr\nwiederum erheblich angestiegen, per 16. Februar 2023 auf\nFr. 92'706.95 und per 6. Juni 2023 auf Fr. 100'204.80. Neue Betreibungen kommen laufend hinzu.\n\ncc) Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar\neine laufende Lohnpfändung zugunsten des Rekurrenten zu berücksichtigen. Zulasten des Rekurrenten ist indes zu beachten, dass ein\nWille, seine Situation zu verbessern, bis heute nicht erkennbar ist. Es\ndurfte vorliegend erwartet werden, dass der Rekurrent beispielsweise\neine Schuldenberatung in Anspruch nimmt, mit seinen Gläubigern in\nKontakt tritt oder sich zumindest darum bemüht hätte, eine Vollzeitstelle anzutreten und auch zu behalten, um einen Teil der Schulden\nabzubauen oder zumindest den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten und neue Schulden zu vermeiden. Solche Bemühungen sind nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise musste beim RAV\nX.___ aufgrund mangelnder Mitwirkung die Vermittlungsfähigkeit verneint werden. Im Übrigen konnte trotz Lohnpfändung kaum je ein\nSchuldenabbau erfolgen; in einzelnen, wenigen Monaten erfolgte zwar\neine Einzahlung, diese wurde jedoch jeweils in den Monaten ohne (genügend) Einkünfte wieder zurückgefordert und mussten aufgrund eines sog. Existenzminimum-Ausgleichs wieder zurückbezahlt werden\n(vgl. act. 23.3, 27, 32, 32.2). Zulasten des Rekurrenten ist sodann zu\nberücksichtigen, dass er anscheinend zuletzt (auch) den Mietzins wiederholt nicht bezahlt hat und deshalb vor Kurzem eine Betreibung im\nUmfang von Fr. 9'499.20 eingeleitet werden musste (act. 31.1),\nobschon der Mietzins bekanntermassen beim betreibungsrechtlichen\nExistenzminimum berücksichtigt wird. Für eine mutwillige Schuldenwirtschaft spricht sodann auch, dass der Rekurrent namentlich in der\nZeit, in der er Sozialhilfe bezog, die Schulden weiter angehäuft und\netwa die Krankenversicherungsprämien nicht bezahlt hat, für die er eigentlich vom Sozialamt Unterstützungsleistungen erhielt.\n\nEine mangelnde Mitwirkung zeigte sich ausserdem nicht nur beim\nRAV X.___, sondern nicht zuletzt auch im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens vor der Vorinstanz und dem SJD, zumal der\nRekurrent regelmässig seinen Mitwirkungs- und Meldepflichten nicht\nnachgekommen ist und etwa eingeforderte Unterlagen auch nach\nmehrfacher Aufforderung nicht einreichte. Überhaupt lassen die Akten\ndiesbezüglich auf eine erschreckende Gleichgültigkeit schliessen.\n\nNur am Rande sei erwähnt, dass ein Schuldenabbau durch die Lohnpfändung auch deshalb kaum erfolgsversprechend ist, weil beim Betreibungsamt stets behauptet wird, die Ehefrau gehe keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. act. 27, 32), wobei unklar ist, ob dies überhaupt\nzutrifft, zumal im ausländerrechtlichen Verfahren unter Einreichung eines entsprechenden Arbeitsvertrags angegeben wird, dass sie erwerbstätig sei (act. 8, 8/3). Auch ist bemerkenswert, dass die von der\n\n8/12\nEhefrau durch gewerbsmässigen Betrug in den Jahren 2015 und 2016\nerlangte Deliktssumme im Umfang von fast Fr. 80'000.–, die gemäss\nStrafurteil für den Lebensunterhalt verwendet wurde (Vorakten MB\nS.296 ff.), die Ehegatten nicht davon abgehalten hat, weiter Schulden\nanzuhäufen, geschweige denn dazu bewegt hat, sich um einen Schuldenabbau zu bemühen.\n\ndd) Angesichts des anhaltenden finanziellen Gebarens und des uneinsichtigen Verhaltens ist die Verschuldung mutwillig erfolgt und von\neinem erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG\nist somit gegeben. Die weitere Anwesenheit des Rekurrenten brächte\nzweifellos die Gefahr mit sich, dass zusätzliche uneinbringliche Schulden angehäuft werden.\n\nc) aa) Der Rekurrent verpflichtete sich mit Integrationsvereinbarung vom 8. März 2011, regelmässig einen Sprachkurs zu besuchen\nund innert 5 Jahren über Sprachkompetenzen mindestens auf dem\nReferenzniveau A2 zu verfügen und jeweils mit dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die diesbezüglichen Nachweise\nbeizubringen.\n\n"}