{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-37_2023-08-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=616&type=1563347022&cHash=d7c9e56ca3ad1357182eb10aad4d92e5", "Checksum": "055efeb96f291407a04520555f4e9b59"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:14", "Num": ["RDRM.2022.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.08.2023 RDRM.2022.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 51 Abs. 2 Bst. b, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Der Rekurrent hat Schulden im Umfang von rund Fr. 100'000.– angehäuft und sich nie um eine Schuldensanierung bemüht. Angesichts des anhaltenden finanziellen Gebarens und des uneinsichtigen Verhaltens ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen, womit der Rekurrent einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, auch wenn der Rekurrent seit gut zwölf Jahren mit seiner niedergelassenen Ehefrau und der knapp zehnjährigen Tochter in der Schweiz lebt. Der Rekurrent ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte die ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau und der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. 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Der Rekurrent ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte die ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau und der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. Abweisung des Rekurses.\n\n3.\na) Nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG erlischt der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Solche Widerrufsgründe sind u.a. gegeben, wenn der betreffende Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in\nder Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet\n(Art. 62 Abs. 1 Bst. c) oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 Bst. g).\n\nb) aa) Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nliegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt\nund Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) insbesondere\ndann vor, wenn die ausländische Person gesetzliche Vorschriften und\nbehördliche Verfügungen missachtet (Bst. a) oder mutwillig ihre öffent-\nlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt\n(Bst. b). Rechtsprechungsgemäss vermag Schuldenwirtschaft die\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur zu rechtfertigen,\nwenn die Verschuldung mutwillig, d.h. selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist. Eine durch\nSchicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder\nprivatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinn von\nArt. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE. Vielmehr bedarf es dafür eines von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenen Verhaltens. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96\nAbs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische\nPerson danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist\n\n6/12\nzu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens\nSchulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich\nzu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine\nMutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen\nworden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden\nabgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind. Wie hoch die\nVerschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um den\nWiderrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG) wegen\nSchuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der\nRechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von\nrund Fr. 32'000.– oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von\nrund Fr. 80'000.– und mehr (Urteil des BGer 2C_834/2021 vom\n24. Februar 2022 Erw. 3.2 und 3.3 je mit Hinweisen).\n\nbb) Der Rekurrent hatte im Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 5. Juni 2020 angegeben, arbeitslos zu sein, woraufhin\ner erstmals aufgefordert wurde, u.a. Betreibungsregisterauszüge und\nArbeitsbemühungen von sich und seiner Ehefrau einzureichen (Vorakten S. 115, 117). Nachdem er dem trotz mehrmaliger Aufforderung\n(Vorakten S. 142, 154) nicht nachgekommen war, wurde er mit Schreiben vom 1. März 2021 (Vorakten S. 165ff.) auf sein – insbesondere in\nfinanzieller Hinsicht – problematisches Verhalten hingewiesen. Damals war der Rekurrent bereits seit über einem Jahr arbeitslos. Arbeitssuchbemühungen wurden nicht nachgewiesen und auch sonst\nwurde ihm ein uneinsichtiges Verhalten attestiert und mangelnde Mitwirkung moniert. Zudem hat er erhebliche Schulden angehäuft (Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 80'330.65). Vom Mai 2019 bis\nMai 2021 musste er zudem von der Sozialhilfe unterstützt werden und\nhat dort Schulden im Umfang von Fr. 25'305.60 hinterlassen.\n\nDie Situation des Rekurrenten hat sich in der Zwischenzeit kaum verbessert. Den eingereichten Lohnabrechnungen ist zu entnehmen,\ndass er von Februar bis Juni 2022 bei der F.___ AG unregelmässige\nEinkünfte erzielte. Ab August 2022 hat er sodann einen Arbeitsvertrag\nfür eine Vollzeitbeschäftigung bei der G.___ AG eingereicht. Ob er\ndiese Stelle überhaupt tatsächlich angetreten hat und wie hoch gegebenenfalls die Einkünfte sind, hat er indes trotz Aufforderung nicht\nnachgewiesen. Den beim Betreibungsamt eingeforderten Unterlagen\nist immerhin zu entnehmen, dass er im November und Dezember 2022\nsowie Februar, April und Mai 2023 (unregelmässige) Einkünfte erzielte\n(act. 32.2). Somit konnte er zwar zeitweise einer Arbeitstätigkeit nachgehen, eine geregelte Vollzeitstelle hat er jedoch anscheinend nie angetreten oder zumindest nicht über längere Zeit behalten. Es wurde\ndenn auch kein entsprechender Nachweis ins Recht gelegt. Auch um\n\n"}