{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-37_2023-08-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=616&type=1563347022&cHash=d7c9e56ca3ad1357182eb10aad4d92e5", "Checksum": "055efeb96f291407a04520555f4e9b59"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:14", "Num": ["RDRM.2022.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.08.2023 RDRM.2022.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 51 Abs. 2 Bst. b, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Der Rekurrent hat Schulden im Umfang von rund Fr. 100'000.– angehäuft und sich nie um eine Schuldensanierung bemüht. Angesichts des anhaltenden finanziellen Gebarens und des uneinsichtigen Verhaltens ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen, womit der Rekurrent einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, auch wenn der Rekurrent seit gut zwölf Jahren mit seiner niedergelassenen Ehefrau und der knapp zehnjährigen Tochter in der Schweiz lebt. Der Rekurrent ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte die ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau und der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:14", "Checksum": "6b40faf58f9b72e07e15ab4aa2d859e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.08.2023 RDRM.2022.37\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 51 Abs. 2 Bst. b, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Der Rekurrent hat Schulden im Umfang von rund Fr. 100'000.– angehäuft und sich nie um eine Schuldensanierung bemüht. Angesichts des anhaltenden finanziellen Gebarens und des uneinsichtigen Verhaltens ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen, womit der Rekurrent einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, auch wenn der Rekurrent seit gut zwölf Jahren mit seiner niedergelassenen Ehefrau und der knapp zehnjährigen Tochter in der Schweiz lebt. Der Rekurrent ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte die ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau und der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. Abweisung des Rekurses.\n\nF.\nMit Verfügung vom 11. November 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen, da der Rekurrent die Beweisführungslast hinsichtlich der Bedürftigkeit verletzt hat und auch\naufgrund der vorhanden Akten nicht auf Mittellosigkeit geschlossen\nwerden konnte.\n\nG.\nDas Migrationsamt (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom\n6. Dezember 2022 die Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung hauptsächlich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Ergänzend führte es aus, dass mit den vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen sei, dass er derzeit arbeitstätig sei. Dasselbe gelte für die Angaben der Ehefrau. Ein existenzsicherndes Einkommen, das zudem einen regelmässigen, ernsthaften\nSchuldenabbau zulasse, sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Konkrete\nSchritte für eine Schuldensanierung seien nicht unternommen worden.\nAuch ein Deutschkursbesuch werde lediglich behauptet, aber nicht\nnachgewiesen.\n\n4/12\nH.\nMit Schreiben vom 9. Dezember 2022 wurde der Rekurrent\naufgefordert, aktuelle Lohnabrechnungen von ihm und seiner Ehefrau\nsowie Belege betreffend Schuldensanierung und betreffend geltend\ngemachtem Deutschkurs einzureichen.\n\nNachdem auch nach telefonischer Nachfrage keine Unterlagen\neingereicht wurden, holte das SJD am 16. Februar 2023 zur Aktualisierung des Sachverhalts Auskünfte beim Sozialamt und beim Betreibungsamt ein. Demnach war der Rekurrent per 16. Februar 2023 mit\nnicht getilgten Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 92'706.95\nverzeichnet. Zudem bestanden laufende Betreibungen im Umfang von\nFr. 9'774.25. Das Betreibungsamt teilte mit, dass im Rahmen einer\nLohnpfändung vom Arbeitgeber aktuell eine Quote zwischen Fr. 60.–\nund Fr. 190.– abgeliefert werde. Teilweise, wenn der Rekurrent unter\ndem Existenzminimum liege, erfolge keine Zahlung. Der Grund für\ndiese tiefen Quoten sei wohl, dass das Einkommen relativ tief sei und\nseine Ehefrau keine Einkünfte erziele. Das Sozialamt teilte mit, dass\nvom 1. Mai 2019 bis 30. April 2021 Sozialhilfe bezogen worden sei.\nAktuell würden keine Sozialhilfeleistungen bezogen und der Schuldensaldo betrage Fr. 25'305.60. Der Rekurrent liess sich zu den neu\neingegangenen Unterlagen nicht vernehmen.\n\nAm 6. Juni 2023 wurden zur Aktualisierung des Sachverhalts\nerneut Auskünfte beim Betreibungsamt eingeholt. Per 6. Juni 2023\nwaren demnach beim Rekurrenten nicht getilgte Verlustscheine im\nGesamtbetrag von Fr. 100'204.80 verzeichnet. Laufende Betreibungen bestanden im Umfang von Fr. 13'671.10. Bei B.___ waren per\n6. Juni 2023 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von\nFr. 161'641.75 und laufende Betreibungen im Umfang von\nFr. 2'188.40 verzeichnet. Das Betreibungsamt teilte mit, dass aktuell\neine Lohnpfändung laufe, indes betrage das durchschnittliche Einkommen (nach eigenen Angaben des Rekurrenten) Fr. 4'200.–, während\nsich das Existenzminimum auf Fr. 4'211.20 belaufe. Bei B.___ laufe\naktuell keine Lohnpfändung; sie widme sich der Haushaltsführung und\nsei auf Stellensuche. Der Rekurrent verzichtete wiederum stillschweigend auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten.\n\nErwägungen\n\n1.\nDie von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse,\nsind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n5/12\n2.\na) Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43\nAbs. 1 AIG). Auch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren den Schutz des Familienlebens. Art. 8 EMRK verschafft zwar an\nsich kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat,\nkann indessen verletzt sein, wenn dem Ausländer, der nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, die\n(weitere) Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Voraussetzung\nist, dass die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird.\nEin gefestigtes Anwesenheitsrecht des Angehörigen liegt vor, wenn\ndieser das Schweizer Bürgerrecht, eine Niederlassungsbewilligung\noder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 Erw. 1.3.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die\nGemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE\n144 II 1 Erw. 6.1).\n\nb) Der Rekurrent lebt mit seiner niedergelassenen Ehefrau und\nseiner knapp zehnjährigen Tochter zusammen und hat deshalb grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung nach Art. 43\nAbs. 1 AIG und Art. 8 EMRK.\n\n"}