{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-37_2023-08-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=616&type=1563347022&cHash=d7c9e56ca3ad1357182eb10aad4d92e5", "Checksum": "055efeb96f291407a04520555f4e9b59"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:14", "Num": ["RDRM.2022.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.08.2023 RDRM.2022.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 51 Abs. 2 Bst. b, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Der Rekurrent hat Schulden im Umfang von rund Fr. 100'000.– angehäuft und sich nie um eine Schuldensanierung bemüht. Angesichts des anhaltenden finanziellen Gebarens und des uneinsichtigen Verhaltens ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen, womit der Rekurrent einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, auch wenn der Rekurrent seit gut zwölf Jahren mit seiner niedergelassenen Ehefrau und der knapp zehnjährigen Tochter in der Schweiz lebt. Der Rekurrent ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte die ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau und der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. 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Der Rekurrent ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte die ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau und der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. Abweisung des Rekurses.\n\n 2/12\nC.\nNachdem A.___ am 18. Februar 2022 ein zweites Mal das rechtliche\nGehör gewährt wurde (Vorakten S. 340 ff.), verlängerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Mai 2022 die Aufenthaltsbewilligung\nvon A.___ nicht mehr und hielt ihn an, die Schweiz innert 60 Tagen\nnach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Zur Begründung führte\nes im Wesentlichen aus, A.___ habe erhebliche Schulden angehäuft\n(per 21. Oktober 2021 sei er beim Betreibungsamt X.___ mit offenen\nVerlustscheinen im Betrag von Fr. 88'593.95 verzeichnet gewesen).\nAuch seine Ehefrau weise hohe Schulden auf (offene Verlustscheine\nvon Fr. 159'776.35 und offene Betreibungen von Fr. 1'658.40). Beim\nSozialamt belaufe sich der Schuldensaldo von A.___ und seiner Familie für die bis Ende Mai 2021 bezogenen Sozialhilfegeldern auf\nFr. 25'405.60. A.___ gehe aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Als Arbeitskraft habe er sich bisher nie wirklich bewähren können und auch\nals Arbeitssuchender habe er sich nicht wohl verhalten (es hätten von\n2019 bis 2020 insgesamt 153 Einstelltage verfügt werden müssen, zudem sei zuletzt die Vermittlungsfähigkeit infolge fehlender Vermittlungsbereitschaft verneint und ein Anspruch auf allfällige Arbeitslosentaggelder aberkannt worden). Nachweise für Arbeitssuchbemühungen\nseien trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht worden. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes\n(SR 142.20; abgekürzt AIG) habe A.___ schon mehrfach verletzt.\nRückzahlungen beim Betreibungsamt seien bisher nie erfolgt, vielmehr seien die Schulden um weitere Fr. 10'000.– angestiegen. Angesichts der hohen Verschuldung und des uneinsichtigen Verhaltens sei\ndie Verschuldung als mutwillig anzusehen. Durch sein Verhalten habe\ner deshalb den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt.\nDie Gefahr einer weiteren Verschuldung von A.___ und seiner Ehefrau\nsei als sehr hoch einzustufen. Auch müsse damit gerechnet werden,\ndass die Familie wieder Sozialhilfe beanspruchen werde. A.___ habe\nzudem das Ziel der Integrationsvereinbarung, nach einem fünfjährigen\nAufenthalt ein Deutschzertifikat auf dem Referenzniveau A2 (mündlich\nund schriftlich) zu erlangen, nicht erreicht, womit auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. g AIG gegeben sei.\n\nBei A.___ sei insgesamt von einer misslungenen Integration auszugehen. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm ohne weiteres zumutbar. Auch die Ehefrau sei, trotz ihrer langen Anwesenheit in der\nSchweiz, nicht gut integriert. Die gemeinsame Tochter sei hier noch\nnicht allzu verwurzelt und in einem anpassungsfähigen Alter. Der Ehefrau und der Tochter sei eine Ausreise ins Heimatland ebenfalls zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei mithin\nverhältnismässig und verletze Art. 8 der Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK)\nbzw. Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) nicht.\n\nD.\nGegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrent), damals noch vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.___ mit Schreiben vom 30. Mai 2022\n\n3/12\nRekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD). Es wurden\nfolgende Anträge gestellt:\n\n1. Die Verfügung vom 12. Mai 2022 des Migrationsamtes sei\naufzuheben.\n2. Dem Rekurrenten sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nMit Eingabe vom 11. Juli 2022 wurde zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt. Mit Rekursbegründung vom\n12. August 2022 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass es\nzwar zutreffe, dass der Rekurrent erhebliche Schulden angehäuft\nhabe, er jedoch stets bemüht gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit\nnachzugehen. Zudem sei auch die Ehefrau des Rekurrenten erwerbstätig. Hierzu reichte der Rekurrent eigene Lohnabrechnungen von\nFebruar bis Juni 2022 und einen Arbeitsvertrag per 1. August 2022\nein, zudem einen Arbeitsvertrag per 1. Juni 2022 der Ehefrau. Durch\ndie Lohnpfändung nehme der Rekurrent seine finanziellen Verpflichtungen wahr. Er beabsichtige zudem, eine Schuldensanierung vorzunehmen und aktiv mit seinen Gläubigern in Kontakt zu treten. Von einer mutwilligen Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen könne\nkeine Rede sein. Zudem werde er einen Deutschkurs absolvieren. Sodann wäre eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht\nverhältnismässig, da dies ein Kontaktabbruch zu seiner Ehefrau und\nseiner Tochter bedeuten würde, zumal letzteren nicht zumutbar wäre,\ndem Rekurrenten nach Bosnien und Herzegowina zu folgen.\n\nE.\nMit Eingabe vom 15. September 2022 teilte Rechtsanwalt lic.iur. E.___\nmit, dass sein Mandat beendet sei.\n\n"}