{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-08-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-37_2023-08-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=616&type=1563347022&cHash=d7c9e56ca3ad1357182eb10aad4d92e5", "Checksum": "055efeb96f291407a04520555f4e9b59"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:17:14", "Num": ["RDRM.2022.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.08.2023 RDRM.2022.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 51 Abs. 2 Bst. b, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Der Rekurrent hat Schulden im Umfang von rund Fr. 100'000.– angehäuft und sich nie um eine Schuldensanierung bemüht. Angesichts des anhaltenden finanziellen Gebarens und des uneinsichtigen Verhaltens ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen, womit der Rekurrent einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, auch wenn der Rekurrent seit gut zwölf Jahren mit seiner niedergelassenen Ehefrau und der knapp zehnjährigen Tochter in der Schweiz lebt. Der Rekurrent ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte die ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau und der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:17:14", "Checksum": "6b40faf58f9b72e07e15ab4aa2d859e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.08.2023 RDRM.2022.37\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 51 Abs. 2 Bst. b, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Der Rekurrent hat Schulden im Umfang von rund Fr. 100'000.– angehäuft und sich nie um eine Schuldensanierung bemüht. Angesichts des anhaltenden finanziellen Gebarens und des uneinsichtigen Verhaltens ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen, womit der Rekurrent einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, auch wenn der Rekurrent seit gut zwölf Jahren mit seiner niedergelassenen Ehefrau und der knapp zehnjährigen Tochter in der Schweiz lebt. Der Rekurrent ist nie über längere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte die ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau und der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2022.37\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 08.02.2024\nEntscheiddatum: 08.08.2023\n\nSJD RDRM.2022.37\nMigrationsrecht, Art. 51 Abs. 2 Bst. b, Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG. Der\nRekurrent hat Schulden im Umfang von rund Fr. 100'000.– angehäuft und\nsich nie um eine Schuldensanierung bemüht. Angesichts des anhaltenden\nfinanziellen Gebarens und des uneinsichtigen Verhaltens ist von einer\nmutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen, womit der Rekurrent einen\nWiderrufsgrund gesetzt hat. Die Nichtverlängerung der\nAufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, auch wenn der\nRekurrent seit gut zwölf Jahren mit seiner niedergelassenen Ehefrau und der\nknapp zehnjährigen Tochter in der Schweiz lebt. Der Rekurrent ist nie über\nlängere Zeit einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen und verbrachte\ndie ersten 30 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland. Auch der Ehefrau\nund der Tochter kann eine Ausreise zugemutet werden. Abweisung des\nRekurses.\n\nDen Entscheid finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nRDRM.2022.37\n\nEntscheid vom 8. August 2023\n\nRekurrent A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen\n(Verfügung vom 12. Mai 2022)\n\nBetreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\nSachverhalt\n\nA.\nA.___, geb. ___ 1980, Staatsangehöriger von Bosnien und\nHerzegowina, heiratete am 12. Januar 2011 in Bosnien und\nHerzegowina die in der Schweiz niedergelassene B.___ (geb. C.___),\ngeb. ___ 1981, ebenfalls Staatsangehörige von Bosnien und\nHerzegowina, und reiste daraufhin am 16. Januar 2011 im Rahmen\ndes Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Ehefrau in die\nSchweiz. In der Folge wurde ihm eine ordentliche\nAufenthaltsbewilligung erteilt, die letztmals am 22. Januar 2019 bis\n21. Januar 2020 verlängert wurde. Aus der Ehe ging die Tochter D.___\n(geb. 2013) hervor, die, wie die Ehefrau, über eine\nNiederlassungsbewilligung verfügt.\n\nB.\nMit Integrationsvereinbarung vom 8. März 2011 verpflichtete\nsich A.___ insbesondere, regelmässig einen Sprachkurs zu besuchen\nund innert fünf Jahren über Sprachkompetenzen mindestens auf dem\nReferenzniveau A2 zu verfügen. Mit dem Antrag auf Verlängerung der\nAufenthaltsbewilligung sind dem Migrationsamt demnach jeweils die\ndiesbezüglichen Nachweise beizubringen (Vorakten A.___\n[nachfolgend Vorakten] S. 16 ff.).\n\nDas Migrationsamt musste wiederholt feststellen, dass A.___ die notwendigen Unterlagen in Bezug auf die Integrationsvereinbarung nicht\neingereicht bzw. den verlangten Deutschkurs nicht absolviert hatte.\nDie Aufenthaltsbewilligung wurde deshalb regelmässig nur verzögert\nund nur um 6 Monate, bzw. jeweils bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist für den Nachweis über einen vollständigen Besuch des verlangten\nDeutschkurses, verlängert (Vorakten S. 27, 32, 39, 52, 54, 62, 71, 73,\n75, 84).\n\nTrotz mehrfacher Aufforderung wurde für die am 21. Januar\n2020 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung kein Verlängerungsgesuch\neingereicht. Der Rekurrent wurde deshalb mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes X.___ vom 8. Juli 2020 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer\nBusse von Fr. 200.– verurteilt (Vorakten S. 109, 121 ff., 139 ff.).\n\nZur Beurteilung des schliesslich am 5. Juni 2020 eingereichten Verlängerungsgesuchs wurden weitere Unterlagen (insbesondere bzgl.\nDeutschkurs, Schulden und Arbeitsbemühungen) eingefordert, die\nA.___ auch nach mehrmaligem Auffordern gar nicht bzw. schlussendlich (nachdem die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in\nAussicht gestellt und hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde) nur\nunvollständig eingereicht hat (Vorakten S. 117, 121, 142, 154, 165 ff.,\n200, 202, 208, 331, 336).\n\n"}