Nachdem der Rekurs abgewiesen wird, ist die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.— (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen. Auf die Erhebung wird angesichts der ungewissen finanziellen Verhältnisse bzw. zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet (Art. 97 VRP).