5. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nachdem der Rekurs abgewiesen wird, ist die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.— (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen.