b) Sowohl aufgrund der vorstehenden Ausführungen als auch mit Blick auf die Begründung im Wiedererwägungsgesuch bzw. im Rekurs waren die Erfolgsaussichten des vorliegenden Rekursverfahren von vornherein erheblich geringer als die Verlustgefahren. Damit fehlt es an einer massgeblichen Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege und ist das entsprechende Gesuch abzuweisen.