Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 2C_590/2015 vom 21. April 2016 E. 3.2.1.; BGE 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3 und BGE 140 V 521 E. 9.1;