4. Zusammenfassend hat sich weder die Sach- noch Rechtslage seit Rechtskraft der Verfügung vom 13. Juni 2019 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen könnte. Es wurden weder im Wiedererwägungsgesuch noch im Rekurs neue Tatsachen oder rechtliche Aspekte vorgebracht, die nicht bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren überprüft worden