Es erachtete die Rückkehr ins Heimatland trotz der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz und trotz der bereits damals vorliegenden gesundheitlichen Probleme als zumutbar. Die Recht- und Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren sowohl vom SJD als auch dem Verwaltungsgericht nach materieller Prüfung bestätigt.