b) Mit Verfügung vom 8. April 2022 trat das Migrationsamt nicht auf das Gesuch ein, wobei es festhielt, dass seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine wesentlich veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorlägen. Die aktuellen Lebensverhältnisse von A.___ unterschieden sich nicht massgeblich von denjenigen im Zeitpunkt der letztmaligen (materiellen) Beurteilung durch das Verwaltungsgericht.