{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-32_2022-08-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=373&type=1563347022&cHash=2131c07d84c9bb6bb82a8945ae25fb50", "Checksum": "a95e893d9cf3f855b099c613c424df1f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:22", "Num": ["RDRM.2022.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.08.2022 RDRM.2022.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 27 VRP. Seit Rechtskraft der (ursprünglichen) Verfügung des Migrationsamtes betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiederer-wägung begründen könnte. Sämtliche Vorbringen zum Alter, den gesundheitlichen Beschwerden und Behandlungsmöglichkeiten, der finanziellen Situation und der lang-jährigen Anwesenheit in der Schweiz beziehen sich auf einen Sachverhalt, wie er schon während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorlag. Auch die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und Schwierigkeiten im Flugverkehr sind nicht neu. Es handelt sich weitestgehend um Argumente, die bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren eingehend überprüft und abschlägig beurteilt worden sind. Das Migrationsamt ist daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. 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Es handelt sich weitestgehend um Argumente, die bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren eingehend überprüft und abschlägig beurteilt worden sind. Das Migrationsamt ist daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Abweisung des Rekurses.\n\n 4. Zusammenfassend hat sich weder die Sach- noch Rechtslage seit\nRechtskraft der Verfügung vom 13. Juni 2019 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen könnte. Es wurden weder im\nWiedererwägungsgesuch noch im Rekurs neue Tatsachen oder rechtliche Aspekte vorgebracht, die nicht bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren überprüft worden\nsind. Weder die vorbestehenden gesundheitlichen Probleme noch der\naufgrund der Pandemie eingeschränkte Flugverkehr stellen neue erhebliche Tatsachen dar, die nachträglich zu berücksichtigen wären. Aus dem\nUmstand, dass das Migrationsamt den Aufenthalt bis anhin insofern duldete, als es die Wegweisung nicht zwangsweise vollstreckt hat bzw. pandemiebedingt nicht vollstrecken konnte, kann der Rekurrent keine Ansprüche ableiten. Das Migrationsamt ist somit zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 17. März 2022 nicht eingetreten. Der Rekurs ist\nabzuweisen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/9\n4.a) Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr\nRechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 Bst. a und b ZPO).\n\nAls aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich\ngeringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die\nWaage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend\nist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger\nÜberlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen\nProzess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,\nnicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer\nvorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 2C_590/2015 vom 21. April\n2016 E. 3.2.1.; BGE 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.3 und BGE\n140 V 521 E. 9.1; je mit weiteren Hinweisen).\n\nb) Sowohl aufgrund der vorstehenden Ausführungen als auch mit Blick\nauf die Begründung im Wiedererwägungsgesuch bzw. im Rekurs waren\ndie Erfolgsaussichten des vorliegenden Rekursverfahren von vornherein\nerheblich geringer als die Verlustgefahren. Damit fehlt es an einer massgeblichen Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege und ist das\nentsprechende Gesuch abzuweisen.\n\n"}