{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-32_2022-08-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=373&type=1563347022&cHash=2131c07d84c9bb6bb82a8945ae25fb50", "Checksum": "a95e893d9cf3f855b099c613c424df1f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:22", "Num": ["RDRM.2022.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.08.2022 RDRM.2022.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 27 VRP. Seit Rechtskraft der (ursprünglichen) Verfügung des Migrationsamtes betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiederer-wägung begründen könnte. Sämtliche Vorbringen zum Alter, den gesundheitlichen Beschwerden und Behandlungsmöglichkeiten, der finanziellen Situation und der lang-jährigen Anwesenheit in der Schweiz beziehen sich auf einen Sachverhalt, wie er schon während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorlag. Auch die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und Schwierigkeiten im Flugverkehr sind nicht neu. Es handelt sich weitestgehend um Argumente, die bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren eingehend überprüft und abschlägig beurteilt worden sind. Das Migrationsamt ist daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. 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Es handelt sich weitestgehend um Argumente, die bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren eingehend überprüft und abschlägig beurteilt worden sind. Das Migrationsamt ist daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Abweisung des Rekurses.\n\n 3.a) Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 verlängerte das Migrationsamt die\nAufenthaltsbewilligung von A.___ nicht mehr und wies ihn aus der\nSchweiz weg. Es begründete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der jahrelangen, bewussten und mehrfachen Täuschung der\nBehörden über seine Identität. Es erachtete die Rückkehr ins Heimatland\ntrotz der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz und trotz der bereits\ndamals vorliegenden gesundheitlichen Probleme als zumutbar. Die\nRecht- und Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren sowohl\nvom SJD als auch dem Verwaltungsgericht nach materieller Prüfung bestätigt. Das Verwaltungsgericht relativierte dabei u.a. die Anwesenheitsdauer in der Schweiz im Kontext mit dem Alter von A.___ als nicht lebensprägenden Aufenthalt und die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden als \"nicht unübliche Altersgebrechen\", die weder die Reisefähigkeit beeinträchtigten noch der Rückkehr nach Z.___ entgegenständen.\nNachdem das Bundesgericht letztinstanzlich nicht auf eine entsprechende Beschwerde eintrat, ist die Verfügung des Migrationsamtes seit\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/9\nMitte April 2021 rechtskräftig. Vorliegend ist somit auf die Verhältnisse in\njenem Zeitpunkt abzustellen.\n\nb) Sämtliche Vorbringen des Rekurrenten zu seinem Alter, den gesundheitlichen Beschwerden und Behandlungsmöglichmöglichkeiten, seiner\nfinanziellen Situation und der langjährigen Anwesenheit in der Schweiz\nbeziehen sich auf einen Sachverhalt, wie er bereits während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorlag. Sie\nstellen insofern keine neuen wesentlichen Tatsachen dar, die nicht schon\nbekannt gewesen wären. Es handelt sich weitestgehend um dieselben\nArgumente, die er bereits im vormaligen Rekursverfahren vor SJD und\ndem anschliessenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht vorgetragen hat und die nach eingehender Prüfung abschlägig beurteilt worden sind. Ebenso bestanden die geltend gemachten pandemiebedingten\nHindernisse bereits damals, weshalb auch die derzeit noch bestehenden\nEinreisebeschränkungen bzw. Schwierigkeiten im Flugverkehr keine wiedererwägungsbegründenden massgeblichen Umstände darzustellen vermögen.\n\n"}