{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-32_2022-08-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=373&type=1563347022&cHash=2131c07d84c9bb6bb82a8945ae25fb50", "Checksum": "a95e893d9cf3f855b099c613c424df1f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:22", "Num": ["RDRM.2022.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.08.2022 RDRM.2022.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 27 VRP. Seit Rechtskraft der (ursprünglichen) Verfügung des Migrationsamtes betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiederer-wägung begründen könnte. Sämtliche Vorbringen zum Alter, den gesundheitlichen Beschwerden und Behandlungsmöglichkeiten, der finanziellen Situation und der lang-jährigen Anwesenheit in der Schweiz beziehen sich auf einen Sachverhalt, wie er schon während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorlag. Auch die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und Schwierigkeiten im Flugverkehr sind nicht neu. Es handelt sich weitestgehend um Argumente, die bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren eingehend überprüft und abschlägig beurteilt worden sind. Das Migrationsamt ist daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:22:22", "Checksum": "6073b27fd6cb3e92b3f6bd88cc13614d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.08.2022 RDRM.2022.32\nRegeste:\nVerfahrensrecht, Art. 27 VRP. Seit Rechtskraft der (ursprünglichen) Verfügung des Migrationsamtes betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiederer-wägung begründen könnte. Sämtliche Vorbringen zum Alter, den gesundheitlichen Beschwerden und Behandlungsmöglichkeiten, der finanziellen Situation und der lang-jährigen Anwesenheit in der Schweiz beziehen sich auf einen Sachverhalt, wie er schon während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorlag. Auch die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und Schwierigkeiten im Flugverkehr sind nicht neu. Es handelt sich weitestgehend um Argumente, die bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren eingehend überprüft und abschlägig beurteilt worden sind. Das Migrationsamt ist daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Abweisung des Rekurses.\n\n 2.a) Nach Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der\nSache und hemmen den Fristenlauf nicht. Ein Wiedererwägungsgesuch\nist ein formloser Rechtsbehelf, der eine Änderung oder Aufhebung einer\nVerfügung oder eines Entscheids anstrebt. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Gesuch behandeln will oder nicht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 1180;\nT. Tschumi, in: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRP], Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 9 zu Art. 27).\n\nb) Nach der bundesgerichtlichen Praxis ergibt sich gestützt auf das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und den Anspruch auf rechtliches\nGehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung [SR 101]) ausnahmsweise ein Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch und\nErlass einer neuen Verfügung, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit Erlass der ursprünglichen Verfügung erheblich geändert haben und wenn wichtige Tatsachen oder Beweise geltend gemacht werden, die zur Zeit der ersten Entscheidung nicht bekannt waren\noder nicht geltend gemacht werden konnten oder dazu keine Veranlassung bestand (T. Tschumi, a.a.O., N 13 zu Art. 27; Cavelti/Vögeli, a.a.O.,\nRz. 575; Häfeli/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.,\nZürich/St.Gallen 2016, Rz. 1273; je mit Hinweisen).\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/9\nDie Ablehnung einer ausländerrechtlichen Bewilligung entspricht einer\nVerfügung mit Dauerwirkung. In Bezug auf ein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren bedeutet dies, dass auf erneute Gesuche oder Anträge in der Regel nicht eingetreten werden muss, sofern ein identisches\nGesuch formell rechtskräftig abgewiesen worden ist. In solchen Fällen\nbesteht kein Anlass, vom ersten Entscheid abzuweichen, sondern es\nkann auf diesen verwiesen werden. Die ursprüngliche Verfügung ist auf\nein gleiches Gesuch hin nur dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn\nsich seit dem Erlass der früheren Verfügung eine anspruchsbegründende\nneue Sach- oder Rechtslage ergeben hat (VerwGE B 2021/190 vom\n21. Dezember 2021 E. 2; mit Hinweisen). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden darf insbesondere nicht dazu dienen, rechtskräftige\nVerwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen und die Rechtsmittelfristen zu umgehen.\n\nc) Im Fall eines Rechtsmittels gegen eine Nichteintretensverfügung betreffend Wiedererwägungsgesuch kann nur geltend gemacht werden, das\nVorliegen eines Wiedererwägungsgrundes sei zu Unrecht verneint worden (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 576).\n\n"}