{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-32_2022-08-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=373&type=1563347022&cHash=2131c07d84c9bb6bb82a8945ae25fb50", "Checksum": "a95e893d9cf3f855b099c613c424df1f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:22", "Num": ["RDRM.2022.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.08.2022 RDRM.2022.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 27 VRP. Seit Rechtskraft der (ursprünglichen) Verfügung des Migrationsamtes betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiederer-wägung begründen könnte. Sämtliche Vorbringen zum Alter, den gesundheitlichen Beschwerden und Behandlungsmöglichkeiten, der finanziellen Situation und der lang-jährigen Anwesenheit in der Schweiz beziehen sich auf einen Sachverhalt, wie er schon während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorlag. Auch die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und Schwierigkeiten im Flugverkehr sind nicht neu. Es handelt sich weitestgehend um Argumente, die bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren eingehend überprüft und abschlägig beurteilt worden sind. Das Migrationsamt ist daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:22:22", "Checksum": "6073b27fd6cb3e92b3f6bd88cc13614d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.08.2022 RDRM.2022.32\nRegeste:\nVerfahrensrecht, Art. 27 VRP. Seit Rechtskraft der (ursprünglichen) Verfügung des Migrationsamtes betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiederer-wägung begründen könnte. Sämtliche Vorbringen zum Alter, den gesundheitlichen Beschwerden und Behandlungsmöglichkeiten, der finanziellen Situation und der lang-jährigen Anwesenheit in der Schweiz beziehen sich auf einen Sachverhalt, wie er schon während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorlag. Auch die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und Schwierigkeiten im Flugverkehr sind nicht neu. Es handelt sich weitestgehend um Argumente, die bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren eingehend überprüft und abschlägig beurteilt worden sind. Das Migrationsamt ist daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/9\nC. Am 21. April 2022 übermittelte das SEM dem Migrationsamt zuständigkeitshalber ein weiteres Schreiben von A.___ (undatiert; Poststempel\n19. April 2022), das sich sinngemäss auf die Nichteintretensverfügung\nvom 8. April 2022 bezieht. Das Migrationsamt seinerseits überwies die\nUnterlagen am 3. Mai 2022 zuständigkeitshalber dem SJD zur Prüfung\nund allfälligen Behandlung als Rekurs.\n\nA.___ erklärte sich im erwähnten Schreiben einerseits grundsätzlich bereit, nach Z.___ zurückzukehren, andererseits machte er geltend, eine\nRückkehr sei aufgrund seines Alters, wegen COVID-19 bzw. der ausstehenden Impftermine sowie seinen Prostata- und Beinleiden gefährlich\nbzw. aufgrund eines bevorstehenden Arzttermins nicht möglich. In seinem Schreiben vom 9. Mai 2022 ans SJD listete er erneut seine verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf und ersuchte sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Auch im Schreiben vom 12. Mai\n2022, betitelt mit \"Noch eine Beschwerde\", wiederholte er seine bisherigen Ausführungen.\n\nD. Das Migrationsamt verzichtete am 7. Juni 2022 auf eine Vernehmlassung und beantragte mit Hinweis auf die angefochtene Verfügung und die\nAkten die Abweisung des Rekurses.\n\nE. Am 7. Juni 2022 übermittelte das Migrationsamt dem SJD zwei weitere\nSchreiben von A.___, datiert vom 24. und 27. Mai 2022, die zusammen\nmit zahlreichen Unterlagen, darunter vielen Originaldokumenten, beim\nMigrationsamt eingegangen waren. Das SJD gab dem Rekurrenten am\n15. Juni 2022 einerseits die Vernehmlassung des Migrationsamtes zur\nKenntnis und sandte ihm andererseits die erwähnten Unterlagen zurück,\nnachdem sich herausgestellt hatte, dass diese bereits, teilweise mehrfach, in den Akten vorhanden sind.\n\nAm 21. Juni 2022 übermittelte das Migrationsamt dem SJD ein weiteres\nSchreiben von A.___ vom 17. Juni 2022, das er zusammen mit den vorab\nretournierten Unterlagen erneut eingereicht hatte. Schliesslich gab das\nMigrationsamt dem SJD am 22. Juli 2022 den neusten Mail-Austausch\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/9\nzwischen 19. bis 21. Juli 2022 betreffend allfällige Flugbuchungen zur\nKenntnis.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich\nZuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse,\nsind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt\nVRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\n"}