{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2022-32_2022-08-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=373&type=1563347022&cHash=2131c07d84c9bb6bb82a8945ae25fb50", "Checksum": "a95e893d9cf3f855b099c613c424df1f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:22:22", "Num": ["RDRM.2022.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 30.08.2022 RDRM.2022.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahrensrecht, Art. 27 VRP. Seit Rechtskraft der (ursprünglichen) Verfügung des Migrationsamtes betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat sich weder die Sach- noch die Rechtslage in einer Weise verändert, die einen Anspruch auf Wiederer-wägung begründen könnte. Sämtliche Vorbringen zum Alter, den gesundheitlichen Beschwerden und Behandlungsmöglichkeiten, der finanziellen Situation und der lang-jährigen Anwesenheit in der Schweiz beziehen sich auf einen Sachverhalt, wie er schon während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorlag. Auch die pandemiebedingten Einreisebeschränkungen und Schwierigkeiten im Flugverkehr sind nicht neu. Es handelt sich weitestgehend um Argumente, die bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren eingehend überprüft und abschlägig beurteilt worden sind. Das Migrationsamt ist daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. 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Es handelt sich weitestgehend um Argumente, die bereits in der ursprünglichen Verfügung und den anschliessenden Rechtsmittelverfahren eingehend überprüft und abschlägig beurteilt worden sind. Das Migrationsamt ist daher zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Abweisung des Rekurses.\n\n c) Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 verlängerte das Migrationsamt die\nAufenthaltsbewilligung von A.___ nicht mehr und wies ihn aus der\nSchweiz weg. Zur Begründung führte es aus, er habe die Schweizer Behörden über Jahre hinweg bewusst und mehrfach getäuscht und damit in\nschwerwiegender Weise gegen das Ausländerrecht verstossen. Sein\nVerhalten erfülle den Widerrufsgrund der Täuschung der Behörden. Die\nRückkehr in sein Heimatland sei ihm trotz der langjährigen Anwesenheit\nin der Schweiz auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar. Den dagegen\nerhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement (SJD)\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/9\nam 28. September 2020 ab (RDRM.2019.91). Nachdem die Beschwerden ans Verwaltungsgericht (Entscheid B 2020/196 vom 23. Februar\n2021) sowie ans Bundesgericht (Entscheid C_216/2021 vom 14. April\n2021) ebenso erfolglos waren, wurde die angefochtene Verfügung des\nMigrationsamtes rechtskräftig.\n\nd) Am 21. Mai 2021 verfügte das SEM gegenüber A.___ ein vom 4. Juni\n2021 bis 3. Juni 2025 gültiges Einreiseverbot. Auf die dagegen erhobene\nBeschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid (F-\n2605/2021) vom 2. November 2021 nicht ein.\n\ne) Obwohl A.___ die Schweiz per 3. Juni 2021 hätte verlassen müssen,\nleistete er der Wegweisung bis heute keine Folge. Beim Ausreisegespräch vom 21. September 2021 erklärte er gegenüber dem Migrationsamt, nur gegen ein Entgelt von Fr. 60'000.– auszureisen. Seitens des\nMigrationsamtes wurde ihm verschiedentlich aufgezeigt, welche Unterstützung er bei einer freiwilligen Rückkehr erhalten könne. Am 18. Februar 2022 erklärte sich A.___ bereit, freiwillig ins Heimatland auszureisen.\nBis anhin konnte kein Rückflug nach Z.___ organisiert werden.\n\nB.a) Am 17. März 2022 ging beim SEM ein Schreiben von A.___ ein, das\nanderntags zuständigkeitshalber als Wiedererwägungsgesuch dem Migrationsamt übermittelt wurde. A.___ macht darin im Wesentlichen geltend, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, er seit 18 Jahren in der\nSchweiz lebe, in Z.___ weder über Vermögen noch Verwandte verfüge\nund aufgrund seiner kleinen Rente dort die erforderlichen Behandlungen\nnicht bezahlen könne.\n\nb) Mit Verfügung vom 8. April 2022 trat das Migrationsamt nicht auf das\nGesuch ein, wobei es festhielt, dass seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung keine wesentlich veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorlägen. Die aktuellen Lebensverhältnisse von A.___ unterschieden sich nicht massgeblich von denjenigen\nim Zeitpunkt der letztmaligen (materiellen) Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Es seien keinerlei neue bzw. wichtige Tatsachen entstanden, die einen Härtefall begründen könnten. Die Rückkehr nach Z.___ sei\nnach wie vor zumutbar.\n\n"}